OLG München - Endurteil vom 08.07.2020
10 U 3947/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 90
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 1017/17

Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines verunfallten Fahrzeugs

OLG München, Endurteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 10 U 3947/19

DRsp Nr. 2020/10533

Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines verunfallten Fahrzeugs

Ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits eine Kilometerleistung von 761 km hat und 36 Tage zuvor schon einmal (erst) zugelassen worden ist, ist kein fabrikneues Fahrzeug.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Parteien vom 17.07.2019 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 17.06.2019 (Az. 61 O 1017/17) in Ziff. 1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 46.430,40 € nebst Zinsen aus 8.161,47 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.07.2017 und aus 38.268,93 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.08.2019 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.260,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60%, die Beklagten samtverbindlich 40%.

III. IV.