LAG Hamm - Urteil vom 21.06.2017
4 Sa 792/16
Normen:
BeamtVG § 14 Abs. 1; BeamtVG § 69e; BeamtVG § 70; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611a; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 354/15

Höhe einer betrieblichen Hinterbliebenenrente bei dynamischer Verweisung auf die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes unter Absenkung des Versorgungshöchstsatzes über eine um den Anpassungsfaktor geminderte Erhöhung der Versorgungsbezüge

LAG Hamm, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 792/16

DRsp Nr. 2018/5317

Höhe einer betrieblichen Hinterbliebenenrente bei dynamischer Verweisung auf die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes unter Absenkung des Versorgungshöchstsatzes über eine um den Anpassungsfaktor geminderte Erhöhung der Versorgungsbezüge

1. Die Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 verstoßen weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. 2. Der Grundsatz, dass von einer dynamischen Verweisung auf die maßgeblichen Versorgungsregelungen auszugehen ist, gilt auch für Verweisungen auf für Beamte geltende Vorschriften, so dass beide Parteien Änderungen der Gesetze, die die Versorgung regeln, hinnehmen müssen. 3. Wird ein Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt, sind die gesamten Prinzipien des Beamtenrechts und damit auch die Gewährung einer Jahressonderzuwendung in Bezug genommen. Das schließt es aus, dass bei der Ermittlung der Witwenpension von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen unter Einrechnung eines 13. Monatsgehalts auszugehen ist. 4. Auch wenn die Arbeitgeberin nur irrtümlich annimmt, eine Leistung aufgrund einer Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zu schulden, entsteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung.

Tenor