OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2018
5 U 26/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 630e Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 90/17

Honoraransprüche eines Tierarztes aufgrund der Behandlung eines PferdesFormularmäßige Erteilung der Zustimmung zu einer künftig notwendig werdenden Operation

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 5 U 26/18

DRsp Nr. 2018/12580

Honoraransprüche eines Tierarztes aufgrund der Behandlung eines Pferdes Formularmäßige Erteilung der Zustimmung zu einer künftig notwendig werdenden Operation

1. Eine Vereinbarung in einem Vertrag mit einem Tierarzt, wonach zu einem Zeitpunkt, in dem noch eine konservative Kolikbehandlung eines Pferdes möglich und vorgesehen war, der Eigentümer einer künftig notwendig werdenden Operation zustimmt und sie beauftragt, unterliegt keiner Inhaltskontrolle, da es sich nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung handelt. 2. Der Tierarzt schuldet dem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, dem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und vorhandene Alternativen gehören. Die Vorschrift des § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist bei der Behandlung von Tieren aber weder unmittelbar, noch entsprechend anwendbar.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 90/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.