BGH - Urteil vom 24.06.2003
VI ZR 434/01
Normen:
BGB §§ 31 705 ; HGB § 128 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 112
BGHReport 2003, 1204
BGHZ 155, 205
JuS 2004, 158
MDR 2003, 1232
NZV 2003, 466
VersR 2003, 1260
ZIP 2003, 1604
ZfS 2003, 545
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Inanspruchnahme der BGB-Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

BGH, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen VI ZR 434/01

DRsp Nr. 2003/10615

Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

»Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen sein.«

Normenkette:

BGB §§ 31 705 ; HGB § 128 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom 12. Dezember 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren [vertretungsberechtigte] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind. Die Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunternehmerin Büchersendungen auslieferte.