OLG Hamburg - Urteil vom 19.06.2002
14 U 178/01
Normen:
AKB § 10 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 107
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 25/97

Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei Verdacht eines gestellten Unfalls

OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 14 U 178/01

DRsp Nr. 2004/19466

Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei Verdacht eines gestellten Unfalls

1. Der Unfallgegner hat bei Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des angeblichen Schädigers zu beweisen, dass sich zur behaupteten Zeit an dem behaupteten Ort tatsächlich eine Kollision der Fahrzeuge ereignet hat. Gelingt dieser Beweis nicht, so kommt eine Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung nicht in Betracht. 2. Wer bereits einmal in anderer Sache versucht hat, durch einen vorgetäuschten Unfall an Geld zu kommen, kann nicht beanspruchen, dass seine Aussage im Prozess Glauben geschenkt wird.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerks gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. vollen Umfangs verwiesen werden kann, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis der von ihm behaupteten Kollision vom 8. Oktober 1996 auf dem Ausschläger Weg gegenüber der Hausnummer 9 nicht hat führen können. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung: