BGH - Urteil vom 10.03.2021
IV ZR 309/19
Normen:
VVG § 106 S. 1; VVG § 110;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 513
MDR 2021, 621
NJW 2021, 1823
NZI 2021, 491
VersR 2021, 584
WM 2021, 650
ZIP 2021, 698
ZInsO 2021, 844
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 382/13
OLG Frankfurt/Main, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 189/14

Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle; Bindungswirkung der Feststellung

BGH, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen IV ZR 309/19

DRsp Nr. 2021/4750

Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle; Bindungswirkung der Feststellung

Zur Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle.

1. In der widerspruchslosen Feststellung des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten zur Tabelle liegt ein Anerkenntnis im Sinne von § 106 S. 1 VVG.2. Wird das Anerkenntnis ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben, kommt ihm bindende Wirkung im Sinne von § 106 S. 1 VVG regelmäßig nur in dem Umfang zu, in welchem eine Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers nach materieller Rechtslage tatsächlich besteht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 106 S. 1; VVG § 110;

Tatbestand