BGH - Urteil vom 11.07.1984
IVa ZR 171/82
Normen:
Standard-Teilungsabkommen § 1, § 7 S. 2;
Fundstellen:
VRS 67, 421

Inanspruchnahme des Kfz-Halters durch den verunglückten Fahrer; Eintrittspflicht aufgrund eines Teilungsabkommens

BGH, Urteil vom 11.07.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 171/82

DRsp Nr. 1994/4488

Inanspruchnahme des Kfz-Halters durch den verunglückten Fahrer; Eintrittspflicht aufgrund eines Teilungsabkommens

Würde der mit dem Kraftfahrzeug verunglückte Fahrer gar nicht auf den Gedanken kommen, den Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeughalters in Anspruch zu nehmen, so braucht dieser auch nicht auf Grund eines Teilungsabkommens einzutreten ("Groteskfall").

Normenkette:

Standard-Teilungsabkommen § 1, § 7 S. 2;
Fundstellen
VRS 67, 421