BGH - Urteil vom 16.09.2021
IX ZR 144/19
Normen:
VVG § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 2200/16
OLG Bamberg, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 100/18

Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Ersatz eines Kostenschadens

BGH, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen IX ZR 144/19

DRsp Nr. 2021/16817

Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Ersatz eines Kostenschadens

1. Wie im Falle der hypothetischen Kausalität ist auch eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten erst dann in Betracht zu ziehen, wenn feststeht, dass der geltend gemachte Schaden auf einer Pflichtverletzung des Rechtsberaters beruht. Wird im Regressprozess geltend gemacht, der anwaltliche Fehler habe zum Verlust des Vorprozesses geführt, gehört dessen gedachter Ausgang zum hypothetischen Kausalverlauf, der vom Geschädigten darzulegen und nötigenfalls zu beweisen ist. Dabei kommt es dabei im Grundsatz nicht darauf an, wie das mit dem Vorprozess befasste Gericht hypothetisch entschieden haben würde. Vielmehr hat der Regressrichter selbst darüber zu befinden, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen.2. Die rechtliche Einordnung eines Kostenschadens ist im Grundsatz nicht deshalb eine andere, weil die Klage nicht wegen Verjährung, sondern aus einem anderen Grund abgewiesen wird.