OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.03.2012
2 St OLG Ss 272/11
Normen:
StVG § 22; FZV § 20 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2012, 273
VRS 2012, 62
Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Js 8994/10

Inbetriebnahme eines mit dem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR versehenen Kfz

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 2 St OLG Ss 272/11

DRsp Nr. 2012/7408

Inbetriebnahme eines mit dem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR versehenen Kfz

Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG scheidet aus, wenn ein Fahrzeug, das im Inland keinen regelmäßigen Standort (mehr) hat, im Inland auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird und dieses mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen ist, sowie der Betreiber für das Fahrzeug eine gültige Zulassungsbescheinigung hat, die den Anforderungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht.

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 11. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tirschenreuth zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 22; FZV § 20 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Tirschenreuth hat den Angeklagten am 11.5.2011 wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht zugelassenen Fahrzeugs in Tatmehrheit mit Kennzeichenmissbrauch zu einer Geldbuße von 100,00 € und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagten Revision eingelegt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.