OLG Köln - Urteil vom 10.01.2000
16 U 43/99
Normen:
BGB §§ 459, 463 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 308
VRS 99, 22
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 489/98

Indizien für die Kenntnis von einem Motorschaden

OLG Köln, Urteil vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 16 U 43/99

DRsp Nr. 2000/3424

Indizien für die Kenntnis von einem Motorschaden

Die Kenntnis vom hohen Ölverbrauch eines Kraftfahrzeugs (hier: 1,5 l pro 1000 km bei einem älteren Modell der Luxusklasse) ist allein kein sicheres Indiz für die positive Kenntnis von einem Motorschaden. Erst wenn weitere, konkret auf eine Schädigung hinweisende Umstände hinzutreten, ist auch der erhöhte Ölverbrauch ein wesentliches Indiz für einen Schadensfall.

Normenkette:

BGB §§ 459, 463 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Klägers ist in der Sache unbegründet. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 29.04.1998 als Folge eines Schadensersatzes gemäß § 463 BGB steht dem Kläger nicht zu. Angesichts des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses in dem Kaufvertrag vom 29.04.1998 kann der Kläger die von ihm verlangte Wandlung nur aus § 463 BGB stützen (vgl. § 476 BGB). Dass dessen tatsächliche Voraussetzungen - hier kommt lediglich arglistiges Verschweigen eines Fehlers in Betracht - vorliegen, kann indes nicht festgestellt werden. Denn das klägerische Vorbringen läßt nicht hinreichend erkennen, dass ein aufklärungspflichtiger Mangel vorliegt und/oder die Beklagte positiv vom Vorliegen eines solchen Mangels wußte bzw. einen solchen für möglich hielt.

Hierzu ist auf die vom Kläger im einzelnen geltend gemachten Mängel einzugehen.