OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.02.2022
1 OWi 2 SsBs 113/21
Normen:
BKatV § 4 Abs. 4; OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6070 Js 8863/21

Indizwirkung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 40 km/h) für bedingt vorsätzliches Verhalten des FahrzeugführersPflicht des Gerichts zur Prüfung der Einwände des Betroffenen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 113/21

DRsp Nr. 2022/3093

Indizwirkung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 40 km/h) für bedingt vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugführers Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Einwände des Betroffenen

Zur Annahme einer lediglich fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Angaben des Betroffenen zum Anlass der Fahrt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 04.10.2021 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 4; OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe

Mit Urteil vom 04.10.2021 hat das Amtsgericht den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Speyer (Az.: 21.1511751.6) wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 320,-- EUR verurteilt. Das im Bußgeldbescheid noch enthaltene Fahrverbot hat das Amtsgericht gem. § 4 Abs. 4 BKatV gegen Erhöhung der Regelgeldbuße entfallen lassen.