BGH - Urteil vom 20.12.2022
VI ZR 375/21
Normen:
BGB § 630d Abs. 2; BGB § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHZ 236, 42
FamRZ 2023, 488
JZ 2023, 211
MDR 2023, 433
NJW 2023, 1435
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1708/17
OLG Bremen, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 63/20

Inhaltlich unveränderte Fortgeltung der in § 630e BGB kodifizierten und vom Senat entwickelten Grundsätze zur Selbstbestimmungsaufklärung; Rechtzeitige Aufklärung des Patienten vor dem beabsichtigten Eingriff; Einwilligung in den ärztlichen Eingriff als Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen

BGH, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 375/21

DRsp Nr. 2023/2126

Inhaltlich unveränderte Fortgeltung der in § 630e BGB kodifizierten und vom Senat entwickelten Grundsätze zur Selbstbestimmungsaufklärung; Rechtzeitige Aufklärung des Patienten vor dem beabsichtigten Eingriff; Einwilligung in den ärztlichen Eingriff als Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen

a) In § 630e BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Selbstbestimmungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort.b) § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nimmt die bisherige Rechtsprechung auf, der zufolge der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Die Bestimmung sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende "Sperrfrist" vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde; sie enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste.