Inländischer Gerichtsstand

Autor: Weingran

Der für das materielle Recht geltende Grundsatz besteht auch für die gerichtliche Geltendmachung der sich aus dem Auslandsunfall ergebenden Schadensersatzansprüche:

Die seit 01.01.2003 geltende 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (4. KH-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch das deutsche () und das haben hierzu . Auch wenn durch die 4. KH-Richtlinie der EU (Europäische Union) die außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten ermöglicht wurde, . Die Lage hat sich grundlegend durch das in der Rechtssache (FBTO Schadeverzekeringen NV./. Odenbreit) geändert (siehe hierzu Teil 2.1.4.17.2). Hiernach ist es möglich, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) ereignet hat, vor dem Heimatgericht gegen den ausländischen KH-Versicherer, aber auch nur gegen diesen, einzuklagen. Der Gerichtsstand ergibt sich aus Art.  Abs.  i.V.m. Art.  Abs.  Buchst. b) . Bei einer Klage im Heimatland des Geschädigten ist diese allerdings nur gegen den Versicherer möglich. Der Fahrer oder Halter des Unfallgegners kann nicht im Heimatland des Geschädigten verklagt werden, da sich die Gerichtsstandbestimmung der ("Brüssel-Ia-Verordnung") nur auf den Versicherer bezieht. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor seinem Heimatgericht zu klagen. Ihm bleibt es unbenommen, seine Ansprüche im Unfallland einzuklagen.