Inlandsgültigkeit von ausländischen Fahrerlaubnissen

Autor: Koehl

Wer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, muss keine deutsche Fahrerlaubnis erwerben. Voraussetzung ist aber, dass die ausländische Fahrerlaubnis im Inland auch gültig ist. Diese Regelung führt zum sogenannten Führerscheintourismus.

Überblick Phänomen Führerscheintourismus

Überblicksmäßig gilt dabei Folgendes:

Das Phänomen des Führerscheintourismus beruht in erster Linie darauf, dass ausgehend von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine deutsche Staatsbürger ins benachbarte EU-Ausland reisen, dort unter teilweise erheblich erleichterten Bedingungen erstmals oder neu eine Fahrerlaubnis erwerben oder einen Führerschein ausgestellt bekommen, der dann u.U. im Inland anerkannt werden muss.

Die Verkehrssicherheit wird erheblich beeinträchtigt, wenn solchen Betroffenen nach inländischen Maßstäben keine Fahrerlaubnis erteilt oder die Ablegung einer MPU auferlegt worden wäre.

§ 2 Abs. 11 StVG bestimmt, dass die Inlandsgültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis durch Rechtsverordnung geregelt wird. Bei dieser Rechtsverordnung handelt es sich um die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

§ 28 FeV regelt die Frage, ob ein Inhaber einer Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Staates, der in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz hat, dort berechtigt ist, aufgrund dieser Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen und wenn ja, in welchem Umfang.