OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.01.2021
4 U 14/20
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1; VVG § 78 Abs. 1; VVG § 78 Abs. 2; VO (EG) 864/2007 (Rom II-VO) Art. 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 104/16

Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses wegen eines UnfallereignissesIn Deutschland zugelassene Zugmaschine und in Dänemark zugelassener AnhängerAnwendbarkeit deutschen Rechts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 14/20

DRsp Nr. 2022/1749

Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses wegen eines Unfallereignisses In Deutschland zugelassene Zugmaschine und in Dänemark zugelassener Anhänger Anwendbarkeit deutschen Rechts

1. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 8 O 104/16) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Kostenpunkt wie folgt abgeändert wird:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2 zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden nicht erstattet.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1; VVG § 78 Abs. 1; VVG § 78 Abs. 2; VO (EG) 864/2007 (Rom II-VO) Art. 4 Abs. 2;

Gründe:

I.