1. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2 zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden nicht erstattet.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.000 € festgesetzt.
I.
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