BGH - Urteil vom 17.03.1992
VI ZR 226/91
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 946
BGHR BGB § 249 Herstellung 4
BGHR BGB § 249 Satz 2 Kraftfahrzeugreparatur 2
DAR 1992, 259
DRsp I(123)362a-b
ES Kfz-Schaden A-1/23
EWiR § 823 BGB 7/92, 665
JZ 1992, 805
MDR 1993, 313
NJW 1992, 1618
NZV 1992, 273
VRS 83, 91
VersR 1992, 710

Instandsetzungskosten eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen VI ZR 226/91

DRsp Nr. 1992/384

Instandsetzungskosten eines Kraftfahrzeugs

»1. Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instandgesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann er vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen. 2. Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten in diesem Rahmen, so kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen.

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Sachverständige hat die Kosten für die Reparatur des bei dem Unfall beschädigten VW Scirocco des Kl. auf 16.359,71 DM, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 15.000 DM und den Restwert auf 3.000 DM geschätzt. Der Kl., von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker, reparierte den Unfallwagen in eigener Regie in der Werkstatt seines Arbeitgebers.