Die zulässige Berufung, mit der der Kläger nur noch den Ersatz des Fahrzeugschadens geltend macht, hat in der Sache zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht über den bereits gezahlten Betrag hinaus ein Ersatzanspruch in Höhe von 6.000 DM zu.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger wendet sich
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