OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.01.2000
10 U 181/99
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 697
OLGReport-Karlsruhe 2000 129
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 29/99

Integritätszuschlag bei fachgerechter Reparatur eines Kfz; Bestimmung des Restwerts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 10 U 181/99

DRsp Nr. 2000/8857

Integritätszuschlag bei fachgerechter Reparatur eines Kfz; Bestimmung des Restwerts

»1. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kann ein "Integritätszuschlag" nur gewährt werden, wenn der Geschädigte sein Integritätsinteresse durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur nachweist. Eine Billigreparatur, die zwar die Fahrbereitschaft, nicht aber den qualitativen Zustand des Fahrzeugs auch nur annähernd wiederherstellt, reicht hierfür nicht aus.2. Der vom Wiederbeschaffungswert abzusetzende Restwert ist objektiv zu bestimmen. Der Schädiger kann nicht durch ein überhöhtes Restwertangebot seine Ersatzverpflichtung mindern.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung, mit der der Kläger nur noch den Ersatz des Fahrzeugschadens geltend macht, hat in der Sache zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht über den bereits gezahlten Betrag hinaus ein Ersatzanspruch in Höhe von 6.000 DM zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger wendet sich