OLG Nürnberg - Urteil vom 19.11.1998
8 U 1481/98
Normen:
AUB 88 § 7 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 1999, 70
ZfS 1999, 251
r+s 1999, 130
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1430/97

Invaliditätsentschädigung für den Verlust mehrerer Finger in der Unfallversicherung

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 8 U 1481/98

DRsp Nr. 1999/3212

Invaliditätsentschädigung für den Verlust mehrerer Finger in der Unfallversicherung

»Bei unfallbedingtem Verlust mehrerer Finger einer Hand richtet sich die Invaliditätsentschädigung nur nach der Gliedertaxe für die Finger, wenn über den Verlust der Finger hinaus die verbleibende Hand durch Verletzung ihrer Substanz oder ihrer Gebrauchbarkeit in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt ist.«

Normenkette:

AUB 88 § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend.

Sie hat bei der Beklagten eine entsprechende Versicherung mit einer Versicherungssumme von 200.000,-- DM und Progressionsstaffel abgeschlossen. Für die Versicherung gelten die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel (U 44).

Am 27.04.1994 erlitt die Klägerin einen Unfall. Dabei wurden ihr durch eine Kreissäge vier Finger der rechten Hand amputiert, und zwar der Zeige- Mittel-, und Ringfinger restlos, kleiner Finger zur Hälfte.

Die Beklagte hat entsprechend der Gliedertaxe der einschlägigen AUB Invalidität der Klägerin in Höhe von-22,5 % angenommen und dafür eine Entschädigung von 45.000,-- DM bezahlt.