OLG Köln - Urteil vom 18.09.1998
6 U 25/98
Normen:
UWG §§ 3 13 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 96/97

Irreführende Werbung durch Verwendung eines Rundstempels - Kfz-Sachverständige

OLG Köln, Urteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 6 U 25/98

DRsp Nr. 1999/3832

Irreführende Werbung durch Verwendung eines Rundstempels - Kfz-Sachverständige

»1. Überläßt ein Wirtschaftsverband (hier: Verband freier Kfz-Sachverständiger) seinen Mitgliedern zur Verwendung gegeüber ihren Auftraggebern einen Rundstempel, durch den die Verbandsmitgliedschaft dokumentiert wird, liegt hierin -auch- ein Handeln des Verbandes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.2. Ein Rundstempel mit Doppelrand und der ringförmigen Angabe "Anerkannter Kfz-Sachverständiger" vermittelt einem nicht nur unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die - im gegebenen Falle unzutreffende - Vorstellung, der Verwender des Stempels sei öffentlich bestellt und vereidigt. Dieser Fehlvorstellung wirkt nicht signifikant entgegen, wenn sich im Zentrum des Stempels ein stilisiertes Bildmotiv und am unteren Rand der Hinweis befindet "Mitglied im VKS".3. Zur Frage der wesentlichen Beeinträchtigung des Marktes auf dem sich zwei Sachverständigenverbände betätigen.«

Normenkette:

UWG §§ 3 13 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.