OLG Köln - Urteil vom 13.04.2007
6 U 211/06
Normen:
UWG § 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 86/06

Irreführung der Verbraucher durch falsche Angabe der Erstzulassung eines Gebrauchtfahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2007 - Aktenzeichen 6 U 211/06

DRsp Nr. 2009/11407

Irreführung der Verbraucher durch falsche Angabe der Erstzulassung eines Gebrauchtfahrzeugs

Auch wenn es in der Automobilbranche üblich ist, ein gegen Jahresende neu hergestelltes Modell mit dem Modelljahr des darauffolgenden Jahres zu bezeichnen, so werden gleichwohl Verbraucher irregeführt i.S. von § 5 UWG, wenn die im Dezember eines Jahres stattgefundene Erstzulassung eines Fahrzeugs auf den darauffolgenden Januar datiert wird.

Tenor:

Auf die Berufung wird das am 19. Oktober 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (12 O 86/06) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Förderung des Absatzes von Waren des eigenen Unternehmens für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe fehlerhafter Erstzulassungsdaten zu werben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 5;

Gründe:

I.