BGH - Urteil vom 06.11.2013
I ZR 104/12
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5 Abs. 1; GewO § 34d Abs. 1; VVG § 59 Abs. 2; VVG § 59 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 2797
DB 2013, 8
GRUR 2014, 88
MDR 2014, 288
NJW 2013, 6
NJW-RR 2014, 669
VersR 2014, 64
WM 2014, 14
WRP 2014, 57
r+s 2014, 260
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 38/11
OLG Naumburg, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 218/11

Irreführung des Versicherungsnehmers bei Vereinbarung eigenständiger Vergütung eines agenturgebundenen Versicherungsvertreters

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen I ZR 104/12

DRsp Nr. 2013/24687

Irreführung des Versicherungsnehmers bei Vereinbarung eigenständiger Vergütung eines agenturgebundenen Versicherungsvertreters

Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung versprechen, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5 Abs. 1; GewO § 34d Abs. 1; VVG § 59 Abs. 2; VVG § 59 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien sind als Versicherungsvertreter im Versicherungsvermittlungsregister eingetragen und verfügen über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Sie streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Lebensversicherungen zu Nettotarifen bei gleichzeitiger Vereinbarung einer von dem Versicherungsnehmer an den Versicherungsvertreter zu zahlenden selbständigen Vergütung.