OLG Naumburg - Urteil vom 24.05.2012
9 U 218/11 (Hs)
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1; VVG § 59 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau - 3 O 38/11 - 14.10.2011,

Wettbewerbswidrigkeit der Begründung einer Honorarpflicht durch einen Versicherungsvertreter mit Agenturbindung

OLG Naumburg, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 9 U 218/11 (Hs)

DRsp Nr. 2012/14864

Wettbewerbswidrigkeit der Begründung einer Honorarpflicht durch einen Versicherungsvertreter mit Agenturbindung

Ein Versicherungsvertreter, der sich unter Offenlegung seiner Agenturbindung für die Vermittlung einer Netto-Police vom Versicherungsnehmer formularmäßig einen eigenständigen Vergütungsanspruch versprechen lässt, handelt nicht unlauter. Er verstößt weder gegen Marktverhaltensregeln, die sich aus seiner gewerberechtlichen Genehmigung oder aus dem Verbot der Verwendung unwirksamer AGB ergibt, noch stellt die Vereinbarung einer maklertypischen, vom Schicksalsteilungsgrundsatz abweichenden Vergütung ein irreführendes Verhalten dar.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Oktober 2011 - 3 O 38/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1; VVG § 59 Abs. 3 S. 2;

Gründe: