StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Ab. 2 Nr. 2 (Zeichen 276);
Fundstellen:
VRS 68, 292
Irrtum bezüglich eines Überholverbots
BayObLG, Beschluß vom 07.01.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 399/94
DRsp Nr. 1998/9368
Irrtum bezüglich eines Überholverbots
Wer nach einer längeren Strecke, auf der durch Zeichen 276 nebst Zusatzschild ein durch eine Ausnahme eingeschränktes Überholverbot angeordnet ist, auf ein Zeichen 276 mit dem Zusatzschild "200 m" trifft, kann sich in der Regel auf einen Irrtum berufen, wenn er aufgrund dieser Beschilderung davon ausgeht, daß die vorherige Überholverbotszone bereits beendet sei und er deshalb bis zum Beginn des angekündigten Überholverbots noch überholen dürfe.
Normenkette:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Ab. 2 Nr. 2 (Zeichen 276);