BGH - Beschluß vom 17.02.2004
4 StR 585/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 § 69a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 617
NZV 2005, 50
VRS 107, 29
VersR 2005, 957
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Isolierte Sperre gegen Beifahrer

BGH, Beschluß vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 4 StR 585/03

DRsp Nr. 2004/6198

Isolierte Sperre gegen Beifahrer

1. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2. Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer sind besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 § 69a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.