Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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