OLG Nürnberg - Urteil vom 25.02.2002
5 U 4250/01
Normen:
BGB § 459 ; BGB § 463 S. 2 ; BGB § 476 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg Urteil 3 O 1398/01 vom 12. 11 .2001,

Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW: Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Folge arglistigen Verschweigens eines Fehlers - hier: vom Tachostand abweichende Laufleistung

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 5 U 4250/01

DRsp Nr. 2003/6264

Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW: Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Folge arglistigen Verschweigens eines Fehlers - hier: vom Tachostand abweichende Laufleistung

»1. Ein gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughändler ist gegenüber dem Käufer eines Gebrauchtwagens aufklärungspflichtig hinsichtlich der Tatsache, dass aus einer Tachoanzeige kein Schluss auf die Gesamtfahrleistung gezogen werden kann. 2. Der Käufer kann nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass er darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass die Tachoanzeige im konkreten Fall für die Gesamtfahrleistung des in Aussicht genommenen Fahrzeugs keine Bedeutung hat , wenn der Verkäufer dies weiß oder zumindest für naheliegend hält.«

Normenkette:

BGB § 459 ; BGB § 463 S. 2 ; BGB § 476 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Urteil des Landgerichts Regensburg im Ergebnis zutreffend ist. Die Klägerin kann gem. §§ 463 S. 2, 476 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

1. Objektiv steht fest, daß das Fahrzeug statt auf dem Tacho angezeigter 138.000 Kilometer eine Laufleistung von mindestens 203.000 Kilometern hatte.