BGH - Urteil vom 18.12.1991
IV ZR 204/90
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I d;
Fundstellen:
DAR 1992, 179
DRsp II(229)259b
LM H. 6/92 § 61 VVG Nr. 37
MDR 1992, 653
NJW-RR 1992, 469
NZV 1992, 109
VersR 1992, 349
Vorinstanzen:
München,

Kausalität bei Wildschaden in der Fahrzeug-Teilversicherung

BGH, Urteil vom 18.12.1991 - Aktenzeichen IV ZR 204/90

DRsp Nr. 1993/868

Kausalität bei Wildschaden in der Fahrzeug-Teilversicherung

»1. Der Versicherungsschutz nach der Wildschadenklausel des § 12 Nr. 1 I d AKB, wonach die Fahrzeug-Teilversicherung Beschädigungen durch einen Zusammenstoß mit Haarwild umfaßt, setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen der Berührung mit dem Wild und dem Unfallschaden voraus. 2. Dieser Ursachenzusammenhang kann auch bestehen, wenn der Zusammenstoß mit dem Wild die adäquate Ursache für ein späteres zum Unfall führendes Verhalten des Fahrzeugführers war. Das Verhalten ist nicht mehr adäquat ursächlich, wenn es eine grob fahrlässige Überreaktion darstellt.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I d;

Gründe:

b. »Die Wildschadenklausel des § 12 Nr. 1 I d AKB ... lautet: »Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung ... des Fahrzeugs ... durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild«. ...