ArbG Braunschweig, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 376/21
Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im ArbeitszeugnisBindung des Arbeitgebers an den Inhalt des von ihm erteilten ArbeitszeugnissesBeachtung des Maßregelungsverbots des § 612a BGB bei nachträglicher Änderung des ArbeitszeugnissesWeitergeltung aller Zeugnisgrundsätze und des Maßregelungsverbots auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1217/21
DRsp Nr. 2022/11872
Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im ArbeitszeugnisBindung des Arbeitgebers an den Inhalt des von ihm erteilten ArbeitszeugnissesBeachtung des Maßregelungsverbots des § 612aBGB bei nachträglicher Änderung des ArbeitszeugnissesWeitergeltung aller Zeugnisgrundsätze und des Maßregelungsverbots auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Ein Arbeitnehmer kann unmittelbar aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten. Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel. Dies gilt auch für Zeugnisse mit einer weit überdurchschnittlichen Bewertung.
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