KG - Beschluss vom 17.04.2023
3 ORbs 78/23 - 162 Ss 36/23
Normen:
OWiG § 80 Abs. 4 S. 4; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 340 OWi 599/22

Kein Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakte im OrdnungswidrigkeitenverfahrenAnspruch auf Erweiterung der Gerichtsakte nicht ableitbar von der Gewährung rechtlichen GehörsInhaltliche Anforderungen an Begründung der VerfahrensrügeBezugnahmen und Verweisungen in Verfahrensrüge nicht hinreichend prüffähig

KG, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 3 ORbs 78/23 - 162 Ss 36/23

DRsp Nr. 2023/9406

Kein Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakte im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakte nicht ableitbar von der Gewährung rechtlichen Gehörs Inhaltliche Anforderungen an Begründung der Verfahrensrüge Bezugnahmen und Verweisungen in Verfahrensrüge nicht hinreichend prüffähig

Orientierungssätze: 1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakte. 2. Die Angaben der Verfahrensrüge müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen.

Der gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2023 gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 4 S. 4; StPO § 473 Abs. 1;

Lediglich punktuell erläuternd bemerkt der Senat: