OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.07.2018
2 Ss (OWi) 197/18
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 29.01.2018

Kein Anspruch auf Herausgabe einer nicht in der Akte befindlichen Messdatei

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 197/18

DRsp Nr. 2018/16617

Kein Anspruch auf Herausgabe einer nicht in der Akte befindlichen Messdatei

Keine Verletzung der Rechte des Betroffenen bei in der Hauptverhandlung abgelehntem Antrag auf Herausgabe der sich nicht bei der Akte befindlichen Messdatei (Anschluss an OLG Bamberg, 3 Ss OWi 626/18; entgegen VerfG Saarland, Lv 1/18).

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 29.1.2018 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h zu einer Geldbuße von 70 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt zum einen die Verletzung rechtlichen Gehörs und ist ferner der Ansicht, die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt er in erster Linie darauf, dass ihm die Rohmessdaten der mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV 3 vorgenommenen Messung ... nicht zugänglich gemacht worden seien.