OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2017
7 A 10737/16.OVG
Normen:
StVO § 40; StVO § 41; StVO § 42; StVO § 45 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 126/16 KO

Kein Anspruch eines Betreibers einer Tankstelle auf Beschilderung und Hinweis auf Bundesautobahn

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 7 A 10737/16.OVG

DRsp Nr. 2017/6307

Kein Anspruch eines Betreibers einer Tankstelle auf Beschilderung und Hinweis auf Bundesautobahn

1. Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne kann jedoch einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Für Richtzeichen nach § 42 StVO, über die die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 StVO zu entscheiden hat, gilt nichts anderes. Da Richtzeichen (nur) besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs geben (§ 42 Abs. 1 S. 1 StVO), sind bei ihrer Anbringung Individualinteressen regelmäßig noch weniger berührt als bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nach § 45 Abs. 1 StVO.2. Eine allein für Nebenbetriebe i.S.d. § 15 Abs. 1 FStrG eröffnete Möglichkeit zur Hinweisbeschilderung auf die nächste Tankmöglichkeit mit dem gleichzeitigen Ausschluss von Autohöfen hiervon stellt einen (mittelbaren) Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Autohofbetreiber dar (ungleiche Behandlung von Nebenbetrieben und Autohöfen).