BGH - Beschluß vom 27.05.2003
4 StR 102/03
Normen:
StGB § 316 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel,

Kein Ausnutzen der Verhältnisse des Straßenverkehrs bei Tatentschluss erst auf Parkplatz

BGH, Beschluß vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 4 StR 102/03

DRsp Nr. 2003/9638

Kein Ausnutzen der Verhältnisse des Straßenverkehrs bei Tatentschluss erst auf Parkplatz

Hat der Täter den Entschluss zum Raub erst gefasst, nachdem er das Fahrzeug auf dem Parkplatz angehalten hatte und alle Fahrzeuginsassen ausgestiegen waren, so hat er keinen Angriff auf einen Fahrer oder Mitfahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verübt.

Normenkette:

StGB § 316 a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. März 2003 unter anderem ausgeführt: