LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2021
7 Sa 344/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1155/18

Kein Betriebsteilübergang einer EntwicklungsabteilungPatente und Know-How keine eigene organisatorische Einheit beim Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 344/19

DRsp Nr. 2021/12567

Kein Betriebsteilübergang einer Entwicklungsabteilung Patente und Know-How keine eigene organisatorische Einheit beim Betriebsübergang

Der Arbeitnehmer einer Entwicklungsabteilung hat wegen Betriebsteilübergang nach § 613 a BGB keinen Anspruch gegen den neuen Arbeitgeber, weil es sich nicht um einen abgegrenzten Bereich handelt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten (zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2019, Az.: 9 Ca 1155/18, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten (zu 2) infolge Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht, die Weiterbeschäftigung und Zahlungsansprüche des Klägers.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.