KG - Beschluss vom 12.04.2007
12 U 51/07
Normen:
BGB § 903 ; BGB §§ 929 ff. ; BGB § 1006 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 51
NZV 2008, 93
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 275/06

Kein Eigentumsnachweis durch Fahrzeugbrief - Kein öffentlicher Glaube des Fahrzeugbriefes

KG, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 12 U 51/07

DRsp Nr. 2007/18249

Kein Eigentumsnachweis durch Fahrzeugbrief - Kein öffentlicher Glaube des Fahrzeugbriefes

»Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist.«

Normenkette:

BGB § 903 ; BGB §§ 929 ff. ; BGB § 1006 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.

Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen beruht.