LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.09.2021
2 Sa 289/20
Normen:
ZPO § 130 Abs. 3; ZPO § 130 Abs. 4; ArbG § 68; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1973/16

Kein Lohn ohne ArbeitDarlegungs- und Beweislast für Erbringung vertragsgemäßer TätigkeitDarlegungs- und Beweislast für geleistete ÜberstundenVeranlassung von Mehrarbeit durch ArbeitgeberAnsprüche eines Programmleiters im Radio

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 289/20

DRsp Nr. 2022/1568

Kein Lohn ohne Arbeit Darlegungs- und Beweislast für Erbringung vertragsgemäßer Tätigkeit Darlegungs- und Beweislast für geleistete Überstunden Veranlassung von Mehrarbeit durch Arbeitgeber Ansprüche eines Programmleiters im Radio

1. Nach dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" hat der eine Vergütung verlangende Arbeitnehmer darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er vertragsgemäße Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. 2. Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden, so hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat, und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.05.2020 zum Az.: 5 Ca 1973/16 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 130 Abs. 3; ZPO § 130 Abs. 4; ArbG § 68; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.