OLG Brandenburg - Urteil vom 02.10.2007
11 U 177/06
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 476 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 347/05

Kein Mangel bei typischen altersbedingten Verschleißerscheinungen eines Gebrauchtfahrzeuges

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 11 U 177/06

DRsp Nr. 2007/22301

Kein Mangel bei typischen altersbedingten Verschleißerscheinungen eines Gebrauchtfahrzeuges

1. Bei einem über 10 Jahre alten Kfz mit einer Laufleistung von über 100.000 km ist generell nur mit einem erheblichen alters- und verschleißbedingten Zustand zu rechnen, so daß entsprechende Erscheinungen, zum Beispiel poröse Gummilager, keinen Mangel des Gebrauchtfahrzeuges darstellen. 2. Kann der Verkäufer aufgrund einer bei Übergabe des Fahrzeuges durchgeführten Begutachtung den Nachweis erbringen, dass defekte Bremsen zum Übergabezeitpunkt noch nicht vorlagen, ist die Vermutung des § 476 BGB insoweit widerlegt.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 476 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug wegen Mängeln. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung verurteilt sowie den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des Pkw festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Pkw sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw mangelhaft gewesen. Dies ergebe sich