I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug wegen Mängeln. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung verurteilt sowie den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des Pkw festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Der Pkw sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw mangelhaft gewesen. Dies ergebe sich
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