OLG Hamm - Urteil vom 28.06.2007
2 U 28/07
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 320/06

Kein Mangel eines Euro-3-Fahrzeuges nur wegen steuerlicher Eingruppierung wie ein Euro-2-Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 2 U 28/07

DRsp Nr. 2007/18505

Kein Mangel eines Euro-3-Fahrzeuges nur wegen steuerlicher Eingruppierung wie ein Euro-2-Fahrzeug

Ein als der Schadstoffklasse "Euro 3" angehöriges Kraftfahrzeug ist nicht mangelhaft, weil es zwar die entsprechend geforderten Grenzwerte der EU-Richtlinie 98/69/EG einhält, steuerlich aber wie ein Euro-2-Fahrzeug eingruppiert wurde.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 5 ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung eines Autokaufes zwischen ihm und der Beklagten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.