I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung des am 04.03.2004 mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über einen Citroen C 3 Pluriel Cabriolet Neuwagen.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.04.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gestützt auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Di... vom 24.04.2006 hat das Landgericht der Klage weitgehend stattgegeben. Die teilweise Klageabweisung bezieht sich nur auf die erstinstanzlich geltend gemachten Kosten der Einholung eines Privatgutachtens.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte nach den §§ 437 Nr. 2, 440 Satz 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB zur Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug verpflichtet sei.
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