OLG Köln - Urteil vom 07.12.1998
16 U 14/98
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)433b
MDR 1999, 804
SP 1999, 190
VRS 96, 327
VerkMitt 1999, 87
VersR 1999, 1299

Kein Mitverschulden des Beifahrers allein aufgrund der Kenntnis, daß der Fahrer derzeit keine Fahrerlaubnis besitzt, weil diese vor wenigen Wochen wegen einer Trunkenheitsfahrt polizeilich sichergestellt worden war

OLG Köln, Urteil vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 16 U 14/98

DRsp Nr. 1999/2843

Kein Mitverschulden des Beifahrers allein aufgrund der Kenntnis, daß der Fahrer derzeit keine Fahrerlaubnis besitzt, weil diese vor wenigen Wochen wegen einer Trunkenheitsfahrt polizeilich sichergestellt worden war

»Der Beifahrer, der bei einem vom Fahrer fahrlässig verschuldeten Verkehrsunfall erheblich verletzt wurde, muß nicht bereits deshalb einen Teil seiner Unfallfolgen selbst tragen, weil ihm bekannt war, daß die Fahrerlaubnis des Fahrers wenige Wochen zuvor wegen einer Trunkenheitsfahrt vorläufig sichergestellt worden war. Der Vorwurf der bewußten Gefahraussetzung kann dem geschädigten Insassen erst gemacht werden, wenn ihm eine unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Fahrsicherheit des Fahrers im Hinblick auf die Unfallfahrt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht des Zeugen R. M. (geb. am 7.8.41) Schadensersatz (insbesondere Verdienstausfall) aus einem Verkehrsunfall, bei dem er als Beifahrer in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug erheblich verletzt wurde.