KG - Beschluss vom 02.08.2023
3 ORbs 158/23 - 122 Ss 71/23
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1; StVG § 25a Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 294 OWi 1163/22

Kein Recht zur Geschwindigkeitsüberschreitung wegen dicht auffahrendem FahrzeugPrüfung der Umstände bei Vorwerfbarkeit einer GeschwindigkeitsüberschreitungEinfache Beweiswürdigung bei standardisiertem MessverfahrenAnforderungen an Beweiswürdigung des Messergebnisses bei nicht standardisiertem Messverfahren

KG, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 3 ORbs 158/23 - 122 Ss 71/23

DRsp Nr. 2023/11099

Kein Recht zur Geschwindigkeitsüberschreitung wegen dicht auffahrendem Fahrzeug Prüfung der Umstände bei Vorwerfbarkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einfache Beweiswürdigung bei standardisiertem Messverfahren Anforderungen an Beweiswürdigung des Messergebnisses bei nicht standardisiertem Messverfahren

Orientierungssätze: 1. Es gibt keinen Rechtssatz, eine dichtes Auffahren durch das nachfolgende Fahrzeug rechtfertige oder entschuldige eine Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Hält das Tatgericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung gleichwohl für "nicht vorwerfbar", so hat es die konkreten Umstände in tatsächlicher Hinsicht in einer Weise darzustellen, die den inneren Zusammenhang zwischen dem dichten Auffahren und der Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen lässt. 3. Zeigt das Urteil nicht auf, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt worden ist, so müssen den Gründen die Einzelheiten der Messung in einer Weise zu entnehmen sein, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung nachzuvollziehen. 4. Die Beweiswürdigung kann in diesem Fall die Vereinfachungen, die für standardisierte Messverfahren gelten, nicht beanspruchen.