OLG Hamm - Urteil vom 19.10.2005
13 U 110/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 989 § 990 ; FStrG § 8 Abs. 10 ; StVG § 7 § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 40/05

Kein Schadensersatz wegen brennendem Heuwagen unter einer Brücke

OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 13 U 110/05

DRsp Nr. 2007/8643

Kein Schadensersatz wegen brennendem Heuwagen unter einer Brücke

1. Durch das Abstellen eines Heuwagens unter einer Brücke, der schließlich in Brand gerät, werden keine Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis begründet, da durch das Abstellen kein Besitz von der Brücke genommen wird, allenfalls von der Parkfläche darunter. 2. Ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG scheidet wegen einem in Brand geratenen Heuwagen aus, da wenn der notwendige Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nicht besteht. 3. Das Abstellen eines Heuwagens unter einer Brücke begründet keine generelle Gefahrenlage, die besondere Verkehrssicherungspflichten mit sich bringt. Dazu müsste aufgrund hinzutretender erkennbarer Umstände ein erhöhtes Risiko bestehen, dass der Wagen in Brand gesetzt werden könnte. 4. Eine Haftung scheidet auch unter dem Aspekt der Sondernutzung der Straße i. S. v. § 8 Abs. 1 und 2 FStrG aus, da eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches im Verkehrsraum nicht zu erwarten ist und somit keine Sondernutzung vorliegt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 989 § 990 ; FStrG § 8 Abs. 10 ; StVG § 7 § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.