KG - Beschluss vom 02.03.2007
12 U 142/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 8 Nr. 2 ; StVG § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 7
VRS 113, 201
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 374/05

Kein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugeigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG bei durch Anhänger verursachtem Schaden

KG, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 12 U 142/06

DRsp Nr. 2007/18251

Kein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugeigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG bei durch Anhänger verursachtem Schaden

»Der Eigentümer des Zugfahrzeuges, der auf einem gemieteten Anhänger einen ebenfalls ihm gehörigen Pkw transportiert, hat gegen den Halter des Anhängers keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, wenn infolge eines "Aufschaukelns" des Hängers sowohl Zugfahrzeug als auch der transportierte Pkw beschädigt werden; denn diese Haftung ist nach § 8 Nr. 2, 3 StVG ausgeschlossen. Eine vertragliche Haftung des Vermieters kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass der Schaden durch einen Mangel des gemieteten Anhängers verursacht worden ist.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 8 Nr. 2 ; StVG § 8 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.