OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2021
5 RBs 96/21
Normen:
OWiG § 80a Abs. 3 S. 1; StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brilon, - Vorinstanzaktenzeichen OWi 402/20

Kein standardisiertes Messverfahren bei Messgerät Leivtec XV3 (Stand November 2019)Rechtsfehlerhafte Annahme des standardisierten MessverfahrensUnzulässige Messwertabweichungen bei Messgerät Leivtec XV3

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 5 RBs 96/21

DRsp Nr. 2021/18594

Kein standardisiertes Messverfahren bei Messgerät Leivtec XV3 (Stand November 2019) Rechtsfehlerhafte Annahme des standardisierten Messverfahrens Unzulässige Messwertabweichungen bei Messgerät Leivtec XV3

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren.

Tenor

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben, wobei die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Fahrereigenschaft der Betroffenen hiervon ausgenommen sind. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 3 S. 1; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil vom 06. Januar 2021 hat das Amtsgericht Brilon die Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 340,00 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.