BGH - Beschluß vom 06.08.2004
2 StR 291/04
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.03.2004

Kein Ungeeignetheit bei bloßer Vermutung riskanter Fahrweise bei der Flucht nach einem Überfall

BGH, Beschluß vom 06.08.2004 - Aktenzeichen 2 StR 291/04

DRsp Nr. 2004/13566

Kein Ungeeignetheit bei bloßer Vermutung riskanter Fahrweise bei der Flucht nach einem Überfall

Die bloße Vermutung, der Angeklagte sei bei der Flucht nach einem Überfall zu einer riskanten und andere gefährdenden Fahrweise entschlossen gewesen, vermag die Ungeeignetheit im Sinn des § 69 Abs. 1 StGB nicht zu begründen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ihm darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt mit der Sachrüge aber zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.