OLG Köln - Urteil vom 10.03.2000
19 U 179/99
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 43
VRS 99, 163
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 430/95

Kein Verschulden des Kraftfahrers, dem nachts ein Betrunkener vor das Fahrzeug läuft

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 19 U 179/99

DRsp Nr. 2000/8100

Kein Verschulden des Kraftfahrers, dem nachts ein Betrunkener vor das Fahrzeug läuft

Läuft zur Nachtzeit eine alkoholisierte und dunkel gekleidete Fußgängerin plötzlich vom Bürgersteig auf die Fahrbahn und wird sie dort von einem mit zulässiger Geschwindigkeit herannahenden PKW erfasst, so trifft den PKW-Fahrer kein Verschulden an dem Unfall, wenn er sie vor dem Betreten der Fahrbahn nicht sehen konnte und ihm nach Betreten der Fahrbahn keine genügende Zeit zum Abbremsen verblieb. Auf die bloße Möglichkeit, dass in einer Stadt nachts um 1.00 h betrunkene Fußgänger plötzlich auf die Fahrbahn laufen könnten, braucht der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit nicht einzurichten.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verfolgt als Erbe die vermeintlichen Ansprüche seiner inzwischen (nicht an den Unfallfolgen) verstorbenen Ehefrau auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und - neu - einer Schmerzensgeldrente aus einem Unfallgeschehen, das sich am 26.3.1994 in Köln-Dünnwald, Odenthaler Straße ereignet hat und bei dem seine Ehefrau von dem der Beklagten zu 1) gehörenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW, amtl. Kennz. GM-HP 580, erfasst und verletzt wurde, weiter. Das Landgericht hatte die Kläger abgewiesen.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.