OLG Koblenz - Urteil vom 14.03.2008
10 U 526/07
Normen:
BGB § 247 ; StVZO § 33 Abs. 1 ; PflVG § 2 Abs. 1 Ziff. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 27
VersR 2009, 209
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 229/06

Kein Versicherungsschutz bei Unfall mit selbst gebauter selbstfahrender Pflanzenschutzspritzmaschine

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 10 U 526/07

DRsp Nr. 2008/21518

Kein Versicherungsschutz bei Unfall mit selbst gebauter selbstfahrender Pflanzenschutzspritzmaschine

»Ausschluss für selbstfahrende Pflanzenschutzspritzmaschine im Tabakanbau, die VN durch Umbau eines bis zu 29 km/h schnellen Traktors selbst konstruiert hat, auch wenn diese auf öffentlichen Straßen nur geschleppt wird.«

Normenkette:

BGB § 247 ; StVZO § 33 Abs. 1 ; PflVG § 2 Abs. 1 Ziff. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung geltend.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit der Sonderkultur Tabakanbau, für den er bei der Beklagten eine Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung unter Vereinbarung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - Ausgabe 2003 - und der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einschließlich erweiterter Produkthaftpflichtversicherung - Ausgabe Juli 2003 - (Bl. 69 - 84 d. A.) abgeschlossen hat.