OLG Brandenburg - Urteil vom 14.03.2007
13 U 75/06
Normen:
ZPO § 256 ; VVG § 12 Abs. 3 ; EHV 2002 § 1 Abs. 1 d ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 251/05 - 18.04.2006,

Kein Versicherungsschutz durch Hausratsversicherung für in der Garage lagernde Teile eines komplett demontierten PKW

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 13 U 75/06

DRsp Nr. 2007/6968

Kein Versicherungsschutz durch Hausratsversicherung für in der Garage lagernde Teile eines komplett demontierten PKW

1. Der Versicherungsnehmer ist nur dann berechtigt, sich auf eine Feststellungsklage zu beschränken, wenn er die Schadenshöhe nur mit Hilfe eines Sachverständigen feststellen und beziffern kann und die Klage zur Vermeidung der Rechtsfolgen aus § 12 Abs. 3 VVG geboten ist. 2. Die Teile eines komplett demontierten PKW sind nicht als Ersatzteile, sondern als eigenständiges Kraftfahrzeug zu qualifizieren und unterliegen daher nicht dem Versicherungsschutz einer Hausratsversicherungen, selbst wenn diese Werkzeuge, Ersatz- und Zubehörteile von nicht gewerbsmäßig genutzten Fahrzeugen einschließt.

Normenkette:

ZPO § 256 ; VVG § 12 Abs. 3 ; EHV 2002 § 1 Abs. 1 d ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine erweiterte Haushaltsversicherung betreffend das Grundstück ...straße ... in G.... Auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück befinden sich neben dem Wohnhaus noch zwei Garagen mit Nebenräumen.