BSG - Urteil vom 23.01.2018
B 2 U 3/16 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 584
NJW 2018, 2149
NZA 2018, 1466
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 112/14
SG Koblenz, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 170/13

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zum PKW nach der Überprüfung des Straßenbelags auf Eisglätte

BSG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 2 U 3/16 R

DRsp Nr. 2018/5834

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zum PKW nach der Überprüfung des Straßenbelags auf Eisglätte

Wer den Weg zur Arbeitsstätte verlässt, um den Straßenbelag auf Glätte zu überprüfen, steht hierbei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. 2. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist. 3. Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit. 4. Der Versicherungsschutz besteht deshalb, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen.