Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 19. November 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung und Zahlungsansprüche.
Der 1965 geborene Kläger (geschieden, zwei Kinder) war seit dem 01.05.2019 bei der Beklagten, die an mehreren Standorten Einrichtungs- und Küchenhäuser betreibt, als "Leiter Küchenhaus" beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt wesentlich mehr als zehn Arbeitnehmer. Im schriftlichen Arbeitsvertrag mit Datum vom 02.04.2019 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:
" 5. Vergütung
Der Mitarbeiter erhält für seine Leistungen:
1. 2. 1. 2. 3.
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