LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2021
5 Sa 387/20
Normen:
BGB §§ 305 ff.; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 4
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 834/19

Kein Vertrauen auf Nichtkündigung innerhalb Wartezeit nach Ablauf der ProbezeitKündigung kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kein unzeitgemäßer ZeitpunktKeine Sitten- oder Treuwidrigkeit der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 387/20

DRsp Nr. 2021/13347

Kein Vertrauen auf Nichtkündigung innerhalb Wartezeit nach Ablauf der Probezeit Kündigung kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kein unzeitgemäßer Zeitpunkt Keine Sitten- oder Treuwidrigkeit der Kündigung

1. Der Arbeitnehmer kann nicht darauf vertrauen, dass er nach Ablauf der Probezeit nicht doch noch innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten gekündigt wird. 2. Eine Kündigung kurz vor Ablauf der Wartezeit erfolgt nicht zur Unzeit. 3. Kündigungen können maßregelnd im Sinne des § 612a BGB sein.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 19. November 2020, Az. 5 Ca 834/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung und Zahlungsansprüche.

Der 1965 geborene Kläger (geschieden, zwei Kinder) war seit dem 01.05.2019 bei der Beklagten, die an mehreren Standorten Einrichtungs- und Küchenhäuser betreibt, als "Leiter Küchenhaus" beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt wesentlich mehr als zehn Arbeitnehmer. Im schriftlichen Arbeitsvertrag mit Datum vom 02.04.2019 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:

" 5. Vergütung

Der Mitarbeiter erhält für seine Leistungen:

1. 2. 1. 2. 3.