OLG Köln - Urteil vom 20.04.1998
7 U 178/97
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 839 ; SGB X § 116 ; StVO § 21 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(147)354a-b
NVwZ-RR 1999, 160
NZV 1999, 83
SP 1998, 382
VRS 95, 321
VerkMitt 1998, 93
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 381/96

Kein Verweis auf anderweitige Gesetzmöglichkeit bei Verkehrsunfall

OLG Köln, Urteil vom 20.04.1998 - Aktenzeichen 7 U 178/97

DRsp Nr. 1998/19634

Kein Verweis auf anderweitige Gesetzmöglichkeit bei Verkehrsunfall

»Ein Unfall im Straßenverkehr liegt auch dann vor, wenn durch eine unvorsichtige Fahrweise ein Wageninsasse verletzt wird (hier: Umkippen eines nicht ordnungsgemäß befestigten Rollstuhlfahrers). Macht der Geschädigte deswegen einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB geltend, braucht er sich nicht auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen lassen.«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 839 ; SGB X § 116 ; StVO § 21 ff.;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus Art. 34, § 839 BGB, § 116 SGB X bejaht.