Kein Verweis auf anderweitige Gesetzmöglichkeit bei Verkehrsunfall
OLG Köln, Urteil vom 20.04.1998 - Aktenzeichen 7 U 178/97
DRsp Nr. 1998/19634
Kein Verweis auf anderweitige Gesetzmöglichkeit bei Verkehrsunfall
»Ein Unfall im Straßenverkehr liegt auch dann vor, wenn durch eine unvorsichtige Fahrweise ein Wageninsasse verletzt wird (hier: Umkippen eines nicht ordnungsgemäß befestigten Rollstuhlfahrers). Macht der Geschädigte deswegen einen Amtshaftungsanspruch nach § 839BGB geltend, braucht er sich nicht auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen lassen.«
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus Art. 34, § 839BGB, § 116 SGB X bejaht.
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