Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 StVO, jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verur-sachungs- und Verschuldensbeiträge von einem überwiegenden groben Verschulden der Klägerin aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 S. 2 StVO auszugehen ist, hinter dem eine eventuelle Haftung aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig zurücktritt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:
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